Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fachgerechte Abfallentsorgung ist vielfältig.
Übergreifende Lösungen für alle Abfälle gibt es selten, denn jeder Stoff hat seinen individuellen Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Michael Oblinger Recycling GmbH & Co. KG für die Entsorgung von Abfall

1. Allgemeines

1.1 Nachfolgend wird der Auftraggeber mit AG, der Auftragnehmer mit AN bezeichnet sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB.

1.2 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der AN vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem AG im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der AN diese schriftlich bestätigt. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB hiervon nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

1.4 Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den AG, soweit dieser ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den AG enthalten. Aufträge des AG kann der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang beim AN annehmen.

2.2 Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben im Angebot des AN maßgeblich. Bestätigt der AN die Annahme des Auftrages schriftlich, ist die Auftragsbestätigung  des AN maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses.

2.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen des AN bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.

3. Leistungen des Auftragnehmers, Abfallentsorgung

3.1 Der AN entsorgt die beim AG angefallenen Abfälle und stellt zur Erfassung am Entstehungsort Behältnisse und/oder Verdichtungseinrichtungen zur Verfügung.

3.2 Der AN übernimmt die im Auftrag genannten Abfälle des AG und führt diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften einer Verwertung oder Beseitigung zu.

3.3 Der AG ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der AG ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Die Entsorgungspflicht des AN besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, holt der AN oder ein vom AN beauftragter Dritter die Abfälle beim AG ab. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem AG vereinbart. Die Hinzuziehung / Beauftragung anderer Unternehmen, z.B. Hinzuziehung eines Subunternehmens zur Auftragserledigung, ist grundsätzlich zulässig.

3.5 Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des AG für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die Beauftragung des AN unberührt.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Der AG ist verpflichtet, dem AN vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der Nachweisverordnung zu übergeben.

Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der AG bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.

4.2 Der AG garantiert, dass die von ihm überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind.

4.3 Der AG hat die abzuholenden Abfälle in geeigneter Weise – in der Regel ebenerdig – bereitzustellen. Für die Aufstellung der Abfallbehälter sind geeignete Standplätze mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen, so dass die Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen oder Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Sofern für die Aufstellung der Abfallbehälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z.B. bei Aufstellung im öffentlichen Straßenbereich), hat der AG diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der AG ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Abfallbehälter verantwortlich.

4.4 Vom AN zur Verfügung gestellte oder vom AN gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältig zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe dem AN sofort mitzuteilen.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Darüber hinaus gehende Leistungen (Mehrleistungen), die der AG in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert berechnet. Als Aufwand für die Mehrleistungen kann der AN nach seiner Wahl die entstandenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags oder die bei Erbringung der Mehrleistung gültigen Listenpreise des AN ansetzen.

5.3 Der AN kann Teilleistungen abrechnen. Die Abrechnung seiner Leistungen kann auch monatlich erfolgen. Rechnungsbeträge sind ohne Skonti oder sonstige Abzüge sofort nach Zugang der Rechnung beim AG zu zahlen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der AG in Zahlungsverzug. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei dem AN. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des AN.

7. Leistungszeit

Soweit die Leistung eine Mitwirkung des AG voraussetzt, kann der AN vom AG die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der AG seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt. Soweit die Geltendmachung von Rechten des AG die Setzung einer Nachfrist durch den AG voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erbringung der Leistung beim AN schriftlich geltend zu machen oder bei ihm schriftlich aufnehmen zu lassen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen, gelten diese.

8.2 Bei begründeter Mängelrüge leistet der AN Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der AG nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

8.3 Die Haftung des AN für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt ist, soweit es dabei nach dem Gesetz auf Verschulden ankommt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für die Haftung des AN wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit es nicht um Schäden geht, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist die Haftung des AN für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; engere gesetzliche Begrenzungen der Haftung bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorgenannten Regelungen zur Haftung nicht verbunden.

9. Höhere Gewalt

9.1 Der AN haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z. B.: durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

9.2 Der andere Vertragspartner ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Die Beziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

10.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des AN.

10.3 Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des AN zuständige Gericht. Der AN ist auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Hinweis:

Der AG nimmt davon Kenntnis, dass der AN Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß § 28
Bundesdatenschutzgesetz speichert und sich vorbehält, die Daten Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit das für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte.
Stand: 15.06.2015